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Anbauverein-Verzeichnis — Cannabis Social Clubs finden
KCanG · Recht-Pillar · Stand 13.05.2026 · 14 Min Lesezeit

Cannabisgesetz seit 1. April 2024 — alle Regeln zum KCanG im Überblick

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr im klassischen Sinn. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt Besitz, Eigenanbau, Konsum in der Öffentlichkeit und die gemeinschaftliche Weitergabe durch Anbauvereinigungen. Hier alle Regeln, alle Mengen, alle Verbotszonen — mit direkten Verlinkungen zu den Behörden-Quellen.

01. Juli 202414 Min LesezeitAktualisiert 13. Mai 2026
Geöffnetes Gesetzbuch auf einem Holzschreibtisch, daneben Notizblock, Lesebrille und eine Tasse, gedämpftes Tageslicht aus dem Fenster.
Rechtlicher HinweisDieser Artikel fasst die Rechtslage nach öffentlich zugänglichen Quellen zusammen (Stand: 13.05.2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Einzelfragen wende dich an eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
25 g
Besitz unterwegs
in der Öffentlichkeit (§3 KCanG)
50 g
Besitz Wohnung
am Wohnsitz pro erwachsener Person
3
Pflanzen Eigenanbau
weibliche blühende Pflanzen, pro Person
100 m
Schutzabstand
zu Schulen, Kitas, Spielplätzen, Sport

Auf einen Blick

  • Was ist erlaubt: Erwachsene dürfen besitzen (25 g öffentlich / 50 g privat), zu Hause bis zu drei Pflanzen anbauen, in Anbauvereinigungen Mitglied werden und bis zu 50 g pro Monat erhalten.
  • Was ist verboten: Verkauf an Dritte, Weitergabe an Minderjährige, gewerblicher Handel, Konsum in Schutzzonen, Eigenanbau über drei Pflanzen.
  • Strafbar bei Mengen darüber: Ab 30 g öffentlich und 60 g am Wohnsitz greift §34 KCanG (Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
  • Straßenverkehr: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml im Blutserum. Verstoß = Ordnungswidrigkeit; gleichzeitiger Alkohol verschärft.
  • Werbeverbot: Cannabis und Anbauvereinigungen dürfen nicht beworben werden (§6, §19 KCanG).

Was ist das KCanG und wann gilt es?

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) trat am 1. April 2024 in Kraft. Es ist Teil des Cannabisgesetzes (CanG), das die bisherige betäubungsmittelrechtliche Einordnung von nicht-medizinischem Cannabis abgelöst hat. Geregelt sind: Besitz, Konsum, Eigenanbau, die Tätigkeit von Anbauvereinigungen und die Sanktionen bei Verstößen.

Den vollständigen Gesetzestext findest du beim Bundesamt für Justiz: gesetze-im-internet.de/kcang. Die zuständige Bundesoberbehörde für medizinisches Cannabis ist das BfArM; allgemeine Informationen veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium unter bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis.

Besitz — wie viel ist erlaubt?

§3 KCanG regelt die zulässigen Besitzmengen für Erwachsene ab 18 Jahren:

  • In der Öffentlichkeit: bis zu 25 g getrocknetes Cannabis pro Person, bezogen auf Blüten oder blütennahe Blätter.
  • Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt: bis zu 50 g getrocknetes Cannabis pro erwachsener Person.

Werden diese Mengen überschritten, greifen abgestufte Folgen: 25 g bis 30 g öffentlich oder 50 g bis 60 g zuhause sind Ordnungswidrigkeiten nach §36 KCanG mit Bußgeldern. Höhere Mengen sind Straftaten nach §34 KCanG. Eine ausführliche Übersicht zu den Besitzgrenzen haben wir separat aufbereitet.

Die Mengenangabe bezieht sich nach §1 KCanG ausdrücklich auf Cannabis, also auf Blüten und blütennahe Blätter — nicht auf den reinen THC-Gehalt. Das ist relevant, wenn Mischungen aus Blüten, Hasch oder Pflanzen-Anteilen in Frage kommen.

Eigenanbau — drei Pflanzen, klare Regeln

§9 KCanG erlaubt Erwachsenen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland seit mindestens sechs Monaten den Anbau von bis zu drei weiblichen blühenden Cannabispflanzen gleichzeitig. Pro Person. Pro Wohnsitz.

Voraussetzungen sind:

  • Anbau am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort.
  • Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Minderjährigen (abschließbarer Raum, Sichtschutz).
  • Zweck ausschließlich Eigenverzehr — keine Weitergabe, kein Verkauf.
  • Begrenzung auf drei blühende Pflanzen — Sämlinge oder nicht-blühende Mutterpflanzen werden vom Bundesministerium kontextabhängig diskutiert; in der Praxis empfiehlt sich konservatives Vorgehen.

Wer mit den Pflanzen zusammenlebt, sollte die rechtlichen Konsequenzen für Mitbewohner:innen klären. Details, auch zum Mietrecht, findest du in unserem Artikel zum Eigenanbau und unter Cannabis im Mietrecht.

Konsum in der Öffentlichkeit — die Schutzzonen-Regel

Der Konsum von Cannabis ist nach §5 KCanG erlaubt, mit klar definierten Ausnahmen. Verboten ist der Konsum:

  • in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren,
  • im Umkreis von 100 m um den Eingang von Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten und Jugendeinrichtungen,
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr,
  • auf dem Gelände von Anbauvereinigungen selbst.

Die 100-m-Regel ist die in der Praxis am häufigsten missverstandene Vorschrift. In unserem Artikel zu den 100-Meter-Zonen zeigen wir, wie man die Schutzzonen erkennt und welche Bußgelder drohen.

Anbauvereinigungen — die wichtigsten Regeln

Anbauvereinigungen sind seit dem 1. Juli 2024 zulässig. Sie sind in §§16 ff. KCanG geregelt und dürfen Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben — nicht verkaufen. Wesentliche Eckpunkte:

  • Mitglieder-Obergrenze: maximal 500 Mitglieder pro Verein.
  • Mitgliedschaft: Wohnsitz in Deutschland, Mindestalter 18, persönliche Mitgliedschaft (keine Sammelmitgliedschaften).
  • Mindestmitgliedszeit: Bezug erst nach drei Monaten Mitgliedschaft.
  • Bezugsmengen: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Heranwachsende (18-21) erhalten höchstens 30 g pro Monat mit maximal 10 % THC.
  • Doppelmitgliedschaft ausgeschlossen: jede Person darf nur in einer Anbauvereinigung sein.
  • Werbe- und Sponsoringverbot: der Verein darf sich nicht öffentlich bewerben (§19 Abs. 4 KCanG).
  • Abstandsregeln: 100 m zu Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sportstätten — gemessen ab Eingang der Anbauvereinigung.
  • Genehmigungspflicht: Anbauvereinigungen benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde, die je nach Bundesland unterschiedlich organisiert ist.

Wer überlegt, eine Anbauvereinigung zu gründen, findet das Schritt-für-Schritt-Verfahren auf unserer Gründungs-Seite. Eine Verein in deiner Stadt findest du im Verzeichnis.

Weitergabe und Abgabe — was geht, was nicht

Außerhalb von Anbauvereinigungen ist die Weitergabe von Cannabis grundsätzlich verboten. Auch die unentgeltliche Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Konkret bedeutet das:

  • Kein Verschenken — auch nicht zwischen Erwachsenen, auch nicht an Freunde.
  • Kein Tausch gegen andere Waren oder Dienstleistungen.
  • Keine kommerzielle Veräußerung — egal in welcher Form (Verein, Privatperson, Onlineshop).
  • Keine Abgabe an Minderjährige — auch nicht im Familienverbund.

Innerhalb von Anbauvereinigungen ist die Ausgabe an Mitglieder zulässig, aber gebunden an die oben genannten Bezugsmengen und an den persönlichen Empfang durch das Mitglied. Versand und Lieferung an Mitglieder sind nicht zulässig.

Cannabis und Straßenverkehr

Seit dem 22. August 2024 gilt im Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum, eingeführt durch §44 Fahrerlaubnis- Verordnung. Wer darüber liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §24a Straßenverkehrsgesetz. Mischkonsum mit Alkohol löst eine strengere Stufe aus — hier greift die Null-Promille-Regel.

Eine Übersicht zu den Konsequenzen, MPU-Risiko und konkreten Bußgeldern findest du in Cannabis und Fahrerlaubnis und MPU nach Cannabis.

Was passiert bei Verstößen?

Das KCanG unterscheidet sauber zwischen Ordnungswidrigkeiten (§36 KCanG) und Straftaten (§34 KCanG). Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeldern bis zu 30.000 € geahndet. Straftaten — typischerweise gewerblicher Handel, Anbau im großen Stil, Weitergabe an Minderjährige — können mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Eine vollständige Übersicht der wichtigsten Tatbestände findest du in unserer KCanG-Bußgeld-Übersicht.

Werbe- und Sponsoringverbot

§6 KCanG verbietet jede Werbung und Sponsoring für Cannabis. §19 Abs. 4 KCanG verbietet zusätzlich Werbung für Anbauvereinigungen und ihre Tätigkeit. Praktisch heißt das:

  • Anbauvereinigungen dürfen keine Plakate, Anzeigen, Banner oder Social-Ads schalten.
  • Sichtbarkeit von außen (Logos, Schilder) ist auf das nötige Minimum begrenzt.
  • Vergleichende Produkt-Werbung für Cannabis-Sorten ist generell untersagt.
  • Sponsoringverträge zwischen Vereinen und Unternehmen sind nicht zulässig, soweit sie auf Werbung hinauslaufen.

Davon zu unterscheiden ist die redaktionelle Berichterstattung — also das, was wir hier machen. Verzeichnis-Listings, neutrale Vergleiche und journalistische Aufbereitung sind durch Pressefreiheit gedeckt, solange sie keine Werbe-Aussagen für konkrete Produkte oder Vereine treffen.

Medizinisches Cannabis — separater Weg

Medizinisches Cannabis ist nicht im KCanG geregelt, sondern im Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) und im Apothekenrecht. Es bleibt verschreibungspflichtig und wird in Apotheken abgegeben. Ein Privatrezept kann von Ärztinnen und Ärzten auch online über Telemedizin-Plattformen ausgestellt werden — Voraussetzung ist eine ärztlich anerkannte Indikation.

Mehr dazu in unserem Überblick zu medizinischem Cannabis.

Ausblick: was 2026 noch kommen könnte

Seit Anfang 2026 wird im Bundestag über Anpassungen am Medizinalcannabisgesetz diskutiert — insbesondere zur Telemedizin-Erstrezept-Pflicht und zum Versand. Das KCanG selbst (für nicht-medizinisches Cannabis) steht aktuell nicht zur Disposition, könnte aber je nach politischer Lage weiterentwickelt werden. Wir aktualisieren diese Seite quartalsweise und führen Änderungen im Changelog unten.

Häufige Fragen

Quellen-Stand: 13.05.2026. Nächste redaktionelle Prüfung: 13.08.2026. Diese Seite ist eine redaktionelle Zusammenfassung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.